| Satzung
des
Bürgerverein Waldorf e. V.
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1. Der Verein führt den Namen " Bürgerverein Waldorf e. V. ".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Blankenheim, Ortsteil Waldorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll eingetragen werden (§ 57 BGB).
2. Der Bürgerverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Bürgervereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder des Bürgervereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bürgervereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Antrag an den Vorstand, der hierüber zu beschließen hat.
1. Den ordentlichen Mitgliederversammlungen die mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen sind, mit einer Frist von 14 Tagen, gehören alle Mitglieder des Bürgervereins an. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
a) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl des Vorstands
e) Satzungsänderungen.
Über jede Mitgliederversammlung, innerhalb welcher Belange des Bürgervereins behandelt werden, ist ein Protokoll anzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand.
2. Der Vorstand des Bürgervereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Dieser Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine vorzeitige Neuwahl ist nur möglich, wenn mindestens 80 % der Mitglieder dies beschließen.
3. Der Vorstand wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
4. Die Vorstandsmitglieder sind bei ihren Handlungen an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden, über die ein Protokoll zu führen ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
6. Der Vorstand gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden(auch aus sonstigen Mit- gliedern) zu festumrissenen Aufgaben, die nach Erledigung der Aufgaben aufgelöst werden. Insbesondere ist ein solcher Ausschuß für die Verteilung von Förderungsmitteln einzurichten.
1. Die Kassenprüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie umfaßt die kassenmäßige Prüfung aller Unterlagen, insbesondere der Beschlüsse des Vorstandes. Die Kassenprüfer können jederzeit weitere Prüfungen vornehmen.
2. Die Kassenprüfer werden vor der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und dauert bis zur Neuwahl an.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht beim Verein angestellt sein.
4. Die Kassenprüfer haben das Recht, bei Vorstandssitzungen anwesend zu sein.
5. Das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
6. Die Kassenprüfer unterbreiten einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes.
7. Sie haben das Recht, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu verlangen, wenn die wirtschaftliche Lage des Bürgervereins dies erfordert.
1. Für eine Änderung der Satzung gelten die Vorschriften über die Auflösung des Bürgervereins, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.
1. Die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei dieser Beschlußfassung müssen 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sein und sich hiervon mindestens 2/3 für die Auflösung aussprechen.
2. Falls zu der einberufenen Versammlung weniger als 2/3 der Mitglieder erscheinen, kann eine zweite Mitgliederversammlung frühestens 4 Wochen später mit Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
3. Bei Auflösung des Bürgervereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Bürgervereins an die Katholische Kirchengemeinde Waldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Waldorf zu verwenden hat. Dies gilt nur, wenn das Vermögen nicht durch die auflösende Versammlung der Gemeindeverwaltung Blankenheim zugewiesen wird mit der Auflage, das Vermögen des Vereins gemeinnützig für den Ort Waldorf so zu verwenden, wie es diese Satzung in § 2 vorsieht.
1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedschafts- verhältnis richtet sich nach dem Sitz des Vereins.
2. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
3. Diese Satzung wurde von der Versammlung der Mitglieder am 29.01.1993 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
5378 Blankenheim - Waldorf, 29.01.1993
Änderungen vom 23. Juni 93 vom 25. Januar 96 sowie vom 10. September 2003.