Neben der öffentlichen Nutzung soll auch den Vereinen , Gruppen und Bürgern die Möglichkeit der Benutzung der Räume und Einrichtungen geboten werden. Mit nachstehender Satzung werden alle Rechte und Pflichten für die Inanspruchnahme geregelt und die Höhe der Benutzungsgebühren festgelegt.
§ 1 Der Bürgerverein Waldorf gestattet den örtlichen Vereinen, Gruppen und Bürgern, nach vorheriger Terminabsprache, die Nutzung der Räume und Einrichtungen des Bürgerhauses zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen usw. .Sofern Auswärtige das Bürgerhaus nutzen wollen, wird in jedem Einzelfall besonders entschieden.
§ 2 Wenn die Räume vom Bürgerverein benötigt werden, besteht kein Anspruch auf Überlassung. Für Bürgerversammlungen ,Impftermine, Wahlen und sonstige gemeindliche Veranstaltungen ist die Einrichtung der Gemeinde Blankenheim kostenlos zu überlassen.
§ 3 Bei der Benutzung sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, Unfallverhütungsvorschriften und die Lärm- schutzbestimmungen zu beachten. Bei Jugendveranstaltungen ist ein verantwortlicher Leiter zu nennen, der neben dem Veranstalter durch Unterschrift diese Satzung anzuerkennen hat.
§ 4
Für die Benutzung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Für die Benutzung des Bürgerhauses, bei Polterabenden, Hochzeiten,
Beerdigungen, Jubiläen, Geburtstagen, oder ähnlichen Veranstaltungen belaufen sich die Gebühren für Mitglieder (Tagesmiete) pro Tag,
Tagesmiete
zuzüglich der Nebenkosten.
Tagesmiete
zuzüglich der Nebenkosten.
Bei ausschließlicher Benutzung der Toilettenanlage,
Tagesmiete
Die Benutzung des Bürger-
hauses bis zu 3 Stunden, durch örtliche Vereine werden mit 5,62 Euro Nutzungsgebühr je Stunde, ohne Nebenkosten-
pauschale abgerechnet.
Die Benutzung des Bürger-
hauses bis zu 3 Stunden durch auswärtige Vereine werden mit 9,20 Euro Nutzungsgebühr je Stunde, zuzüglich 2,05 Euro Neben-
kostenpauschale abgerechnet.
Eine Sonderregelung besteht für Einrichtungen des Bistums Aachen.
Diese sind v. der Nutzungs- gebühr (5,62 Euro) befreit
(aufgrund d. Mietvertrages), zahlen aber eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 2,05 Euro je Stunde.
Die Benutzung des Bürger- hauses für reine pfarrliche Veranstaltungen der Kirchengemeinde St. Agatha Alendorf / Waldorf regelt der derzeit gültige Mietvertrag.
Die Benutzung des Bürgerhauses durch den Bürgerverein ist kostenlos.
Die Heiz, -Wasser - Kanal - und Stromabrechnung erfolgt bei Tagesmiete nach Verbrauchszahlen. Die Zählerstände sind jeweils vor und nach Beginn von einem Beauftragten des Bürgervereins festzustellen und abzulesen.
§ 5 Der Benutzer ist dafür verantwortlich, daß die Räume im ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleiben. Die benutzten Räume sind vom Benutzer sauber zu verlassen, einschließlich der Küche und Toilettenanlage. Der Benutzer ist weiterhin dafür verantwortlich, daß die haustechnischen Einrichtungen nur im notwendigen Umfang und unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze in Betrieb genommen werden. Es ist sicherzustellen, daß die Anlagen nach Abschluss der Veranstaltung abgestellt bzw. auf das erforderliche Maß zurückgedreht werden.
§ 6 Bei nachfolgenden Veranstaltungen sind die Räume bis 9,00 Uhr zu säubern und zu übergeben. Ansonsten ist die Säuberung bis 12,00 Uhr des der Veranstaltung folgenden Tages durchzuführen. Sollte eine Säuberung unterbleiben, wird dieselbe durch den Bürgerverein ersatzweise durchgeführt, die Kosten werden nach Zeitaufwand dem Benutzer in Rechnung gestellt.
§ 7 bleibt frei
§ 8 Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigungen, die durch die Beanspruchung durch den Benutzer eintritt. Der Benutzer sorgt dafür, daß Beschädigungen oder sonstige Defekte von dem jeweiligen Aufsichtführenden umgehend dem Bürgerverein gemeldet werden. Dies trifft auch für Schäden zu, die vor der Benutzung festgestellt werden und durch irgendwelche Umstände dem Bürgerverein nicht angezeigt wurden. Wird die Meldung unterlassen, haftet der letzte Benutzer auch für die Vorschäden. Reparaturen und Ersatzbeschaffung werden unmittelbar vom Bürgerverein auf Kosten des letzten Benutzers durchgeführt. Soweit Ersatzforderungen durch eine Haftpflichtversicherung des Verursachers/ Schädigers abgedeckt werden, entfällt die Ersatzpflicht des Benutzers bzw. Schädigers ab dem Zeitpunkt bis die Versicherung gezahlt hat, ggf. hat der Schädiger in Vorlage zu treten oder eine schriftliche Schadensübernahme seiner Versicherung vorzulegen.
§ 9
Der Benutzer übernimmt dem Bürgerverein und auch Dritten gegenüber die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten und indirekten Schäden, die auf dem Gelände und aus der Veranstaltung und der damit verbundenen Anlagen entstehen.
Er hat evtl. dem Bürgerverein nachzuweisen, daß zur Absicherung dieses Risikos eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Diese Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden, die
a) dadurch entstehen können, daß die zu den Räumen führenden Wege nicht ordnungsgemäß beleuchtet, gereinigt bzw. bei Glätte gestreut sind. Im letzteren Fall hat der Benutzer von sich aus das Streuen zu veranlassen.
b) auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung verursacht werden.
§ 10 Abgestellte Gegenstände von Vereinen und Gruppen, sind je im besonderen Fall zu räumen.
§ 11 Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigung oder Zerstörung an abgestellten Gegenständen, die anderen Vereinen oder Gruppen gehören. Der Benutzer sogt dafür, daß Beschädigungen usw. von dem jeweiligen Aufsichtführenden umgehend dem geschädigten Verein oder Gruppe gemeldet werden. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sind Sache des direkten Schädigers und des Geschädigten.
§ 12 Das Ausleihen von Möbel (Tische und Stühle) an die Bürger von Waldorf (innerhalb Waldorf) ist kostenlos. Das Ausleihen des selben an Auswärtige wird je im Einzelfall, gegen eine Gebühr von je Tisch 1,28 Euro je Stuhl 0,26 Euro entschieden. Für die Benutzung gilt § 8.
§ 13 Diese Gebührenordnung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft.
Waldorf, den......................
1. Änderung gültig ab dem 01. Januar 2001 mit Beschluss vom 21.11.2000.
2. Umstellung auf EURO zum 01. Januar 2002, mit Vorst.- Beschluß vom 03.10.01